Impressum
© 2016 Fumotec OG
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FUMOTEC OG 1.Anwendungsbereich. 1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind auf den Abschluss, den Inhalt und die Erfüllung aller Verträge anzuwenden, die zwischen der FUMOTEC OG (kurz: FUMOTEC) als Werkunternehmerin bzw. Verkäuferin und Dritten (KUNDEN) geschlossen werden. Diese AGB gelten auch für spätere Verträge, ohne dass auf sie im Einzelfall erneut noch Bezug genommen zu werden braucht. 1.2 Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn diese zwischen FUMOTEC und dem KUNDEN schriftlich vereinbart sind; sie ersetzen diese AGB nur so weit, wie sie mit diesen AGB in Widerspruch stehen. Wenn eine der in diesen AGB getroffenen Regelungen ungültig sein sollte, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen in diesen AGB getroffenen Regelungen. 2. Leistungen. 2.1 FUMOTEC erbringt im ordentlichen Geschäftsbetrieb Leistungen, die folgenden Bereichen zugeordnet werden: 2.1.1 Produktion von Pumpenersatzteilen und Sondermaschinenbauteilen, 2.1.2 Service von Dichtungen und Pumpen, 2.1.3 Reparatur von Pumpen, Elektromotoren, Rührwerken sowie anderer mechanischer Maschinen in der Ab-/Wassertechnik 2.1.4 Verkauf von Dichtungen, Pumpen und Elektro- und Getriebemotoren sowie Pumpenersatzteile. Ebenso von allen gefertigten Teilen die dem KUNDEN nach Muster oder Zeichnung angefertigt geworden sind. 2.2 Darüber hinausgehende im Kostenvoranschlag, der Pauschale oder dem sonstigen Anbot nicht genannte sonstige Leistungen werden von FUMOTEC als außerordentliche Leistungen erbracht, wenn sie ausdrücklich schriftlich mit firmenmäßiger Zeichnung von FUMOTEC vereinbart sind. 2.3 Geringfügige und dem KUNDEN zumutbare Änderungen der Leistungsausführung in technischen Belangen bleiben FUMOTEC vorbehalten und werden vom KUNDEN vorweg genehmigt. 3. Anbot / Vertrag. 3.1 Von FUMOTEC gemachte Anbote sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. 3.2 Ein von FUMOTEC gemachtes Anbot bzw eine von FUMOTEC gemachte Annahmeerklärung, die verschiedene in Punkt 2 genannte Leistungen oder eine pauschale Erklärung zum Gegenstand hat, gilt als Anbot oder Annaheerklärung über jeweils eine der in Punkt 2 genannten Leistungen, die der Erklärung am ehesten entspricht. Eine von FUMOTEC abgegebene Erklärung zerfällt in so viele gesonderte Erklärungen, als in Punkt 2 genannte Leistungen umfasst sind. Gleiches gilt sinngemäß für Erklärungen des KUNDEN. 3.3 Alle Abschlüsse und Vereinbarungen/Bestellungen sind erst verbindlich, wenn sie von FUMOTEC schriftlich bestätigt wurden oder FUMOTEC mit der Erfüllung der Vereinbarung/Bestellung begonnen hat. Änderungen des Vertragsverhältnisses sind nur wirksam, wenn sie zwischen FUMOTEC und dem KUNDEN schriftlich vereinbart sind; ebenso das Abgehen vom Schriftformerfordernis. 4. Leistungsausführung, Eigentumsvorbehalt. 4.1 Zur Ausführung der in Punkt 2.1.1 bis Punkt 2.1.4 genannten Leistungen ist FUMOTEC frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind, der KUNDE seine Verpflichtungen erfüllt sowie die technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. 4.2 Stimmt FUMOTEC einer vom KUNDEN gewünschten Vertragsänderung zu, inhaltlich deren eine Leistung vom KUNDEN selbst oder einem Dritten erbracht werden soll, so gebührt FUMOTEC 20% des für diese Leistung ursprünglich vereinbarten Entgelts. 4.3 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von FUMOTEC. 5. Leistungsfristen und -termine. 5.1 Fertigstellungstermine sind für FUMOTEC nur verbindlich, wenn deren Einhaltung im Einzelfall „fix“ zugesagt worden ist. 5.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch Umstände verzögert, die nicht von FUMOTEC zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „fix“ zugesagten Termine entsprechend der Dauer der Verzögerung, mindestens jedoch für jeweils sechs Wochen, hinausgeschoben. 5.3 Die in diesem Fall durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten, insbesondere Kosten für anfallende Stehzeiten oder Erhöhungen der Material- oder Arbeitskosten, sind vom KUNDEN zu tragen. 6. Mitwirkungspflichten, Vollmacht. 6.1 Der KUNDE verpflichtet sich, an der Vertragserfüllung gehörig mitzuwirken und FUMOTEC alle Informationen zu erteilen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind; dies gilt unabhängig davon, ob die Informationen der Sphäre des KUNDEN oder eines Dritten zuzurechnen sind. 6.2 Der KUNDE verpflichtet sich, bei Terminen entsprechend qualifizierte Mitarbeiter einzusetzen. 6.3 Der KUNDE erklärt, dass die für den KUNDEN jeweils vor Ort einschreitenden Dritten mit entsprechender Vollmacht ausgestattet sind. Der Vollmachtsumfang umfasst zumindest all jene rechtlichen Angelegenheiten, welche mit der Leistungserbringung in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen; somit insbesondere das Recht, im Namen der KUNDEN Änderungen der Leistungsausführung zu verlangen oder Erklärungen aller Art entgegen zu nehmen. 7. Preis, Kostenvoranschlag. 7.1 Dem Vertragsverhältnis liegt ein Kostenvoranschlag ,ein Pauschalpreis oder ein Kaufpreis zugrunde. Pauschaliert sind Preise, wenn sie ausdrücklich so bezeichnet werden („fix“). Alle von FUMOTEC angegebenen Preise verstehen sich jeweils inklusive Umsatzsteuer. 7.2 Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird auf das vereinbarte Entgelt angerechnet, wenn auf Grund des Kostenvoranschlages ein Vertragsverhältnis zustande kommt. 7.3 Für Kostenvoranschläge wird keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen. 7.4 FUMOTEC wird dem KUNDEN eine Erhöhung der Summe der aus dem Kostenvoranschlag ersichtlichen Kosten um mehr als 15% unverzüglich anzeigen. Der KUNDE kann sich nach der Anzeige mit der Erhöhung einverstanden erklären oder vom Vertrag – unter Abgeltung des bisherigen Aufwands –zurücktreten. Erhöhungen um bis zu 15 % der im Kostenvoranschlag ersichtlichen Kosten können ohne Anzeige verrechnet werden. 7.5 Sämtliche technischen Unterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches sind geistiges Eigentum von FUMOTEC und dürfen anderweitig nicht verwendet, insbesondere weitergegeben, vervielfältigt und veröffentlicht werden. 8 Preisveränderungen. 8.1 Verzögert sich die Leistungserbringung bei den in Punkt 2.1.1 bis Punkt 2.1.4 genannten Leistungen um zumindest drei Monate aus Gründen in der Sphäre des KUNDEN, sind die jeweils bis zum Ablauf von sechs Monaten erbrachten Leistungen - gegebenenfalls aliquot - als fertiges Werk abzurechnen. 9. Zahlungsbedingungen, Fälligkeit. 9.1 FUMOTEC ist berechtigt, bei Leistungen nach Punkt 2.1.1 bis Punkt 2.1.4 bei Vertragsabschluss 20 % des vereinbarten Entgelts als Anzahlung zu verlangen. Der KUNDE hat darüberhinaus über Verlangen von FUMOTEC nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten. 9.2 Das Entgelt ist unabhängig von einer allfälligen Inbetriebnahme der Leistung durch den KUNDEN zur Zahlung fällig, sobald FUMOTEC dem Kunden eine Rechnung übermittelt hat. 9.3 Bei Verzug des KUNDEN schuldet dieser -Verzugszinsen von 16% p.a. vom gesamten Betrag der Rechnung, -im Fall einer höheren Zinsbelastung von FUMOTEC durch einen Bankkredit gegebenenfalls höhere Zinsen aus dem Titel des Schadenersatzes, -den Ersatz aller zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten außergerichtlicher oder gerichtlicher Art, - eine Vertragsstrafe von 15% des offenen Betrages. 9.4 Unvollständige oder nicht fristgerecht geleistete Zahlungen einer Rechnung berechtigen FUMOTEC, von allen mit dem KUNDEN abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten. 9.5 Die Aufrechnung von Forderungen des KUNDEN mit solchen von FUMOTEC ist ausgeschlossen. 10. Stornierung, Vertragsstrafe. 10.1 Tritt der KUNDE ohne rechtfertigenden Grund vom Vertrag zurück („Stornierung“), schuldet der KUNDE verschuldensunabhängig eine Vertragsstrafe in Höhe von 20% des vereinbarten Entgelts. Der Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt. 11. Gewährleistung, Schadenersatz. 11.1 Beim beiderseitigen Unternehmergeschäft beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate; Mängel müssen binnen14 Tagen schriftlich gerügt werden. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn dem KUNDEN Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller des Produkts zustehen. 11.2 Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden wird ausgeschlossen. Bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft wird darüberhinaus auch der Ersatz für Mangelfolgeschäden und dem entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Jede Haftung ist mit dem vom KUNDEN für die Leistungserbringung vereinbarten Nettoentgelt betraglich beschränkt. 11.3 Werden Leistungen vom KUNDEN erbracht, übernimmt FUMOTEC keinerlei Aufsichts- oder Überwachungspflicht; FUMOTEC übernimmt für Leistungen des KUNDEN keine Haftung. 11.4 Das Vorliegen von grobem Verschulden hat bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft der Geschädigte zu beweisen. 11.5 Bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft verjähren Ersatzansprüche in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 3 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung. 12. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand. 12.1 Erfüllungsort ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, der gewerbliche Standort von FUMOTEC in 7011- Siegendorf. 12.2 Auf diese AGB und alle Verträge, auf die diese AGB anzuwenden sind, ist österreichisches, materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. 12.3 Für etwaige Streitigkeiten über das Zustandekommen des Vertrages sowie aus oder aus Anlass von zwischen FUMOTEC und dem KUNDEN geschlossenen Verträgen wird die (in Verträgen mit Unternehmern ausschließliche) örtliche Zuständigkeit des am Gewerbeortes von FUMOTEC sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. Siegendorf im Jänner 2015
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